C1 21 255 ENTSCHEID VOM 24. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, 3930 Visp gegen KESB BEZIRK BRIG, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz (Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 26. Juli 2021
Sachverhalt
A. X _________ und A _________ sind die unverheirateten Eltern des am 9. September 2016 geborenen B _________. Aufgrund einer kurz nach der Geburt erstatteten Gefähr- dungsmeldung des C _________ entzog die KESB Bezirk Brig der Kindsmutter am
6. Oktober 2016 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn und ernannte dem Kind einen Beistand. Nach Stellungnahme der Kindseltern und nachdem diese zu einer persönlichen Anhörung nicht erschienen waren, bestätigte die KESB am
3. November 2016 den Obhutsentzug und platzierte das Kind bei einer Pflegefamilie. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Kantonsgericht am 20. Dezember 2016 ab (Verfahren C1 16 295). B. Das D _________ wurde mit einem Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter beauftragt, welches am 8. Juni 2017 erstattet wurde. Darin werden wieder- holte mittelgradige depressive Episoden, welche ambulant und medikamentös behandelt werden, eine abhängige Persönlichkeitsstörung und eine leichte Intelligenzminderung (IQ 65) diagnostiziert. Ihre Erziehungsfähigkeit ist stark eingeschränkt und sie benötigt Unterstützung durch Familie oder eine Paarbeziehung, welche ihr jedoch fehlt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 setzte die KESB den Obhutsentzug fort und verfügte ein Besuchsrecht zwischen Mutter und Kind. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht wurde am 9. August 2018 wieder zurückgezogen (Verfahren C1 18 133). C. Am 5. Mai 2017 heirateten die Kindseltern, trennten sich aber im August 2017 bereits wieder. Mit Urteil des Bezirksgerichts E _________, F _________ und G _________ vom 30. September 2019 wurden die Ehe geschieden, der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht übertragen und die bestehenden Kindesschutzmassnahmen bestätigt. Im Verlauf des Verfahrens war ein neues Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt worden, welches am 26. April 2019 erstattet worden war. Die Gutachterin erachtete darin die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als weiterhin eingeschränkt und eine Aufhebung des Obhutsentzugs als Gefährdung des Kindeswohls. Gleichzeitig sprach sie sich für eine Ausweitung des Besuchsrechts der Kindsmutter aus. D. Mit Eingabe an die KESB vom 29. Oktober 2020 beantragte die Kindsmutter, den Obhutsentzug aufzuheben. Die Beiständin erstattete am 17. November 2020 einen um- fassenden Bericht und empfahl die Beibehaltung des Obhutsentzugs. Nachdem die Kindsmutter am 3. Dezember 2020 zum Bericht der Beiständin Stellung genommen
- 3 - hatte, zog die KESB das Gerichtsgutachten bei und gab bei der Gutachterin eine Aktualisierung des Gutachtens in Auftrag. Diese wurde am 14. Juni 2021 erstattet, wobei die Gutachterin keine wesentlich veränderten Verhältnisse feststellte und ihre ursprüng- liche Einschätzung bestätigte. Am 1. Juli 2021 wurde die Kindsmutter persönlich angehört. Mit Beschluss vom 26. Juli 2021, versandt am 20. September 2021, wurde der Antrag der Kindsmutter auf Aufhebung des Obhutsentzugs abgewiesen. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter am 19. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, den Obhutsentzug aufzuheben und eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz reichte am 7. Dezember 2021 eine Stellungnahme zu den Akten, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beiständin wurde zur Stellungnahme eingeladen, liess sich allerdings nicht vernehmen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um die Mutter des betroffenen Kindes, der die Obhut entzogen wurde. Als solche ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurden fristgerecht erhoben, weshalb unter Vorbehalt genügender Rügen auf diese einzutreten ist.
E. 1.2 In Fällen des Kindesschutzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen und ist es bei seinem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweis- mittel noch im Rechtsmittelverfahren unbegrenzt zulässig (BGE 144 III 349).
- 4 -
E. 1.3 Die Beschwerde muss – auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime – begrün- det werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
E. 1.4 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wehrt sich die Kindsmutter ausschliesslich gegen die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeordnete Fortdauer des Obhuts- entzugs. Die übrigen Ziffern wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, so- weit sie bei einer Aufhebung des Obhutsentzugs nicht ohnehin wegfallen, und sind daher nur insoweit zu prüfen und anzupassen, wie dies in Anwendung der Offizialmaxime an- gezeigt ist.
E. 2 Oberste Maxime bei der Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen ist das Kindes- wohl. Die übrigen Rechte und Ansprüche der Parteien haben sich diesem Gesichtspunkt grundsätzlich unterzuordnen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in einer ersten Rüge vor, das Verfahren nicht mit der angezeigten Beförderlichkeit behandelt zu haben und erhebt damit die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, worauf die KESB am 7. Dezember 2021 die Verfahrensschritte einzeln auflistete. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwer- deführerin sich mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigen musste. Während des laufenden Verfahrens wurde jedoch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Nachdem der Entscheid der Vorinstanz gefallen ist, entfällt auch ein entsprechendes rechtliches Interesse an dieser Rüge, auch wenn das Kantonsgericht anerkennt, dass die Kindsmutter Anspruch auf die Behandlung ihrer Anliegen innert angemessener Frist hat. Darauf ist somit nicht einzutreten.
E. 2.2 Als Zweites rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ungenügend auf ihre Vorbringen eingegangen sei, namentlich mit Bezug auf die veränderte persönliche Situation der Kindsmutter. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass das Prinzip der Kontinuität der Kindesbetreuung dem Ziel von Kindesschutzmassnahmen zuwiderlaufe, die Eltern wieder in ihre Befugnisse einzusetzen. Obwohl als Gehörsrüge formuliert, wendet sich die Beschwerdeführerin hier gegen die materielle Beurteilung ihres Antrags. Soweit hier überhaupt eine Verletzung der Ge- hörs- und Begründungspflicht durch die KESB vorliegt, kann diese angesichts der um- fassenden Kognition des Kantonsgerichts geheilt werden. Mit Blick auf die nachfolgende
- 5 - materielle Prüfung hat die Gehörsrüge keinen eigenständigen Gehalt. Die Beschwerde- führerin hat im Übrigen korrekt erkannt, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Einschätzungen der Beiständin und der Gutachterin stützt. Insofern ist die angefochtene Verfügung hinreichend begründet.
E. 2.3 Zum Bericht der Beiständin führt die Beschwerdeführerin aus, dieser stütze sich zur Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit auf das erste Gutachten vom 26. April 2019, wel- ches aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr aktuell sei. Weiter widerspreche sich die Beiständin selbst, indem sie einerseits die positive Entwicklung der Beziehung zwischen Mutter und Kind hervorhebe, die Besuchstage und Wochenenden gut verlau- fen seien und die Beschwerdeführerin ihren Sohn angemessen habe betreuen können. Die KESB hat nicht verkannt, dass seit der Erstellung des ersten Gutachtens eine geraume Zeit verstrichen ist und sich die Verhältnisse verändert haben könnten. Aus diesem Grund hat sie die Gutachterin eingeladen, ihr Gutachten zu aktualisieren. Aus Sicht des Kantonsgerichts wesentlich ist jedoch ein Teil des Berichts der Beiständin, den die Beschwerdeführerin unkommentiert lässt. So berichtet die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin auf wiederholte Unterstützung aus ihrem professionellen Helfer- netzwerk für verschiedene Kindsbelange angewiesen sei. Während die Tendenz der Kindsmutter, sich bei Unsicherheiten bezüglich ihres Umgangs mit dem Kind professio- nelle Hilfe zu holen, positiv zu werten ist, deutet die Situation aber auch auf erhebliche bestehende Unsicherheiten im Umgang mit dem Kind hin. Ein Netz aus privaten Ressourcen (Familie, Paarbeziehung) besteht offenbar nicht. Diese Tatsachen indizie- ren – und insofern erweist sich der Bericht als schlüssig –, dass es bei einer vollständi- gen Aufhebung der Fremdplatzierung im heutigen Zeitpunkt zu einer Überforderung der Beschwerdeführerin kommen könnte, welche weder für sie selbst noch für das Kind zuträglich wäre. Statt einem plötzlichen Wechsel der Betreuungssituation, welche für die Mutter mit einer erheblichen Mehrbelastung verbunden wäre, ist eher eine schrittweise Annäherung durch eine fortgesetzte Ausdehnung des Besuchsrechts angezeigt, damit sich die Beschwerdeführerin an eine zunehmende Verantwortungsübernahme gewöh- nen kann und Sicherheit im Umgang mit ihrem Sohn gewinnt.
E. 2.4 Bezüglich des Gutachtens vom 14. Juni 2021 rügt die Beschwerdeführerin, dass dieses dem Kontinuitätsprinzip ein Gewicht zumesse, welches dieses nicht haben dürfe. Indem die Gutachterin zudem empfehle, den Obhutsentzug bis zum Ende der Schul- pflicht des Kindes aufrechtzuerhalten, überschreite sie ihr Mandat.
- 6 - Es ist in Erinnerung zu rufen, dass im Kindesschutzrecht dem Kindeswohl oberste Priorität zukommt. Auch wenn Kindesschutzmassnahmen im Idealfall darauf gerichtet sein sollen, sich selbst überflüssig zu machen, ist in jedem Einzelfall neu abzuwägen, welche Betreuungslösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei ist auch das Interesse eines Elternteils auf persönliche Betreuung gegen das Interesse des Kindes an einer stabilen Beziehung und geeigneter Förderung abzuwägen (BGE 144 III 442 E. 4.3 m.w.N.). Dabei sind insbesondere das Alter des Kindes, die bisherige Dauer der bestehenden Betreuungssituation und – altersabhängig – auch dessen Wunsch zu be- rücksichtigen. Da das Kind im vorliegenden Fall noch sehr jung ist, kann dessen Wün- schen keine entscheidende Bedeutung zukommen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Junge schon fast seit seiner Geburt bei der Pflegefamilie lebt und zu dieser eine natürliche Bindung aufgebaut hat. Eine Aufhebung des Obhutsentzugs kommt da- mit eigentlich nur dann in Frage, wenn mit einiger Sicherheit zu vermuten ist, dass die Mutter dem Kind eine ähnlich stabile Situation bieten könnte. Es ist zu vermeiden, dass das Kind mehrfach zwischen den Eltern und einer oder mehreren Pflegefamilien hin und her wechseln muss. Dies wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Es ist dieser Aspekt, der im Gutachten und auch bei dessen Würdigung letztlich den Ausschlag gibt. Sowohl die Gutachterin wie auch die KESB und das Kantonsgericht anerkennen, dass die Mutter vieles getan hat, um dem Kind eine möglichst stabile Betreuung anbieten zu können. Dies ist jedoch abzuwägen gegen die Bindung, welche sich aus der quasi seit Geburt bestehenden Betreuung durch die Pflegefamilie ergeben hat. Es verbleiben erhebliche Bedenken, dass die Beschwerdeführerin schwierige Erziehungssituationen, in denen sie nicht kurzfristig auf das professionelle Helfernetzwerk zurückgreifen kann, bewältigen könnte. In Abwägung aller Aspekte ist das Kindeswohl bei einem weiteren Aufenthalt bei der Pflegefamilie besser gewährleistet. Dabei sollen keine Bande zwischen Mutter und Kind zerrissen oder auch nur beeinträchtigt werden. Beide bestehenden Bande sind viel- mehr weiter zu pflegen und nach Möglichkeit zu erweitern. Im vorliegenden Fall präsen- tiert sich die Sachlage so, dass durch eine Aufhebung des Obhutsentzugs das langjäh- rige Band zwischen dem Jungen und der Pflegemutter zerrissen würde. Dies gilt es zu vermeiden, weil dies bei einer Gesamtbetrachtung nicht im Kindeswohl wäre. Dies ergibt sich unmissverständlich aus den schlüssigen Ausführungen der Gutachterin, welche zu Recht auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes hinweist, welche in der Pflegefamilie und deren Umfeld abgedeckt werden können, während die Kindsmutter dafür trotz einer grundsätzlich positiven Entwicklung keine Gewähr bieten könnte.
- 7 - Indem sich die Beschwerdeführerin auf Art. 310 Abs. 3 ZGB beruft, gibt sie dieser Bestimmung einen Gehalt, welcher ihr nicht zukommt. Diese ist auf die Situation zuge- schnitten, in der das Kind in Ausübung des Obhutsrechts der Eltern (also mit deren Willen und Zustimmung) bei einer Pflegefamilie verweilt. Da in diesem Fall Abs. 1 dieses Artikels nicht direkt zur Anwendung gebracht werden kann, wurde Abs. 3 geschaffen (Botschaft BBL 1974 II S. 1 ff., 83 zu Art. 310 ZGB). Vorliegend erfolgte der Obhutsent- zug und die Unterbringung bei einer Pflegefamilie gestützt auf Abs. 1, sodass Abs. 3 hier nicht einschlägig ist. Wurde eine Kindesschutzmassnahme aber einmal angeordnet, kann sie nur dann wieder aufgehoben werden, wenn dies im besten wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. Ein anderes Vorgehen wäre mit dem Sinn und Zweck der Kindesschutzmassnahmen schlechterdings nicht vereinbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 24. Mai 2022
E. 3.1 In familienrechtlichen Verfahren, wozu auch die Verfahren in Kindes- und Erwach- senenschutzsachen zählen, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und von der Grundregel der Kostenauflage nach Unter- liegen (Art. 106 ZPO) abweichen. Dazu besteht allerdings vorliegend kein Anlass, sodass die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Vorinstanz entfällt damit ebenfalls. Die KESB und die Beiständin handeln in ihrer amtlichen Funktion und haben demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bewegt sie sich in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis Fr. 4’800.-- für das Verfahren vor erster Instanz (Art. 18 Abs. 1 GTar). Für das Rechtsmittelverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht besonders umfangreich. Es rechtfertigt sich da- her, die Gerichtsgebühr auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Be- schwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 600.-- festzusetzen.
- 8 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 600.--, werden X _________ auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 21 255
ENTSCHEID VOM 24. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, 3930 Visp
gegen
KESB BEZIRK BRIG, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 26. Juli 2021
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. X _________ und A _________ sind die unverheirateten Eltern des am 9. September 2016 geborenen B _________. Aufgrund einer kurz nach der Geburt erstatteten Gefähr- dungsmeldung des C _________ entzog die KESB Bezirk Brig der Kindsmutter am
6. Oktober 2016 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn und ernannte dem Kind einen Beistand. Nach Stellungnahme der Kindseltern und nachdem diese zu einer persönlichen Anhörung nicht erschienen waren, bestätigte die KESB am
3. November 2016 den Obhutsentzug und platzierte das Kind bei einer Pflegefamilie. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Kantonsgericht am 20. Dezember 2016 ab (Verfahren C1 16 295). B. Das D _________ wurde mit einem Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter beauftragt, welches am 8. Juni 2017 erstattet wurde. Darin werden wieder- holte mittelgradige depressive Episoden, welche ambulant und medikamentös behandelt werden, eine abhängige Persönlichkeitsstörung und eine leichte Intelligenzminderung (IQ 65) diagnostiziert. Ihre Erziehungsfähigkeit ist stark eingeschränkt und sie benötigt Unterstützung durch Familie oder eine Paarbeziehung, welche ihr jedoch fehlt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 setzte die KESB den Obhutsentzug fort und verfügte ein Besuchsrecht zwischen Mutter und Kind. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht wurde am 9. August 2018 wieder zurückgezogen (Verfahren C1 18 133). C. Am 5. Mai 2017 heirateten die Kindseltern, trennten sich aber im August 2017 bereits wieder. Mit Urteil des Bezirksgerichts E _________, F _________ und G _________ vom 30. September 2019 wurden die Ehe geschieden, der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht übertragen und die bestehenden Kindesschutzmassnahmen bestätigt. Im Verlauf des Verfahrens war ein neues Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt worden, welches am 26. April 2019 erstattet worden war. Die Gutachterin erachtete darin die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als weiterhin eingeschränkt und eine Aufhebung des Obhutsentzugs als Gefährdung des Kindeswohls. Gleichzeitig sprach sie sich für eine Ausweitung des Besuchsrechts der Kindsmutter aus. D. Mit Eingabe an die KESB vom 29. Oktober 2020 beantragte die Kindsmutter, den Obhutsentzug aufzuheben. Die Beiständin erstattete am 17. November 2020 einen um- fassenden Bericht und empfahl die Beibehaltung des Obhutsentzugs. Nachdem die Kindsmutter am 3. Dezember 2020 zum Bericht der Beiständin Stellung genommen
- 3 - hatte, zog die KESB das Gerichtsgutachten bei und gab bei der Gutachterin eine Aktualisierung des Gutachtens in Auftrag. Diese wurde am 14. Juni 2021 erstattet, wobei die Gutachterin keine wesentlich veränderten Verhältnisse feststellte und ihre ursprüng- liche Einschätzung bestätigte. Am 1. Juli 2021 wurde die Kindsmutter persönlich angehört. Mit Beschluss vom 26. Juli 2021, versandt am 20. September 2021, wurde der Antrag der Kindsmutter auf Aufhebung des Obhutsentzugs abgewiesen. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter am 19. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, den Obhutsentzug aufzuheben und eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz reichte am 7. Dezember 2021 eine Stellungnahme zu den Akten, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beiständin wurde zur Stellungnahme eingeladen, liess sich allerdings nicht vernehmen.
Erwägungen
1. 1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um die Mutter des betroffenen Kindes, der die Obhut entzogen wurde. Als solche ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurden fristgerecht erhoben, weshalb unter Vorbehalt genügender Rügen auf diese einzutreten ist. 1.2 In Fällen des Kindesschutzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen und ist es bei seinem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweis- mittel noch im Rechtsmittelverfahren unbegrenzt zulässig (BGE 144 III 349).
- 4 - 1.3 Die Beschwerde muss – auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime – begrün- det werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. 1.4 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wehrt sich die Kindsmutter ausschliesslich gegen die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeordnete Fortdauer des Obhuts- entzugs. Die übrigen Ziffern wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, so- weit sie bei einer Aufhebung des Obhutsentzugs nicht ohnehin wegfallen, und sind daher nur insoweit zu prüfen und anzupassen, wie dies in Anwendung der Offizialmaxime an- gezeigt ist.
2. Oberste Maxime bei der Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen ist das Kindes- wohl. Die übrigen Rechte und Ansprüche der Parteien haben sich diesem Gesichtspunkt grundsätzlich unterzuordnen. 2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in einer ersten Rüge vor, das Verfahren nicht mit der angezeigten Beförderlichkeit behandelt zu haben und erhebt damit die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, worauf die KESB am 7. Dezember 2021 die Verfahrensschritte einzeln auflistete. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwer- deführerin sich mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigen musste. Während des laufenden Verfahrens wurde jedoch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Nachdem der Entscheid der Vorinstanz gefallen ist, entfällt auch ein entsprechendes rechtliches Interesse an dieser Rüge, auch wenn das Kantonsgericht anerkennt, dass die Kindsmutter Anspruch auf die Behandlung ihrer Anliegen innert angemessener Frist hat. Darauf ist somit nicht einzutreten. 2.2 Als Zweites rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ungenügend auf ihre Vorbringen eingegangen sei, namentlich mit Bezug auf die veränderte persönliche Situation der Kindsmutter. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass das Prinzip der Kontinuität der Kindesbetreuung dem Ziel von Kindesschutzmassnahmen zuwiderlaufe, die Eltern wieder in ihre Befugnisse einzusetzen. Obwohl als Gehörsrüge formuliert, wendet sich die Beschwerdeführerin hier gegen die materielle Beurteilung ihres Antrags. Soweit hier überhaupt eine Verletzung der Ge- hörs- und Begründungspflicht durch die KESB vorliegt, kann diese angesichts der um- fassenden Kognition des Kantonsgerichts geheilt werden. Mit Blick auf die nachfolgende
- 5 - materielle Prüfung hat die Gehörsrüge keinen eigenständigen Gehalt. Die Beschwerde- führerin hat im Übrigen korrekt erkannt, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Einschätzungen der Beiständin und der Gutachterin stützt. Insofern ist die angefochtene Verfügung hinreichend begründet. 2.3 Zum Bericht der Beiständin führt die Beschwerdeführerin aus, dieser stütze sich zur Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit auf das erste Gutachten vom 26. April 2019, wel- ches aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr aktuell sei. Weiter widerspreche sich die Beiständin selbst, indem sie einerseits die positive Entwicklung der Beziehung zwischen Mutter und Kind hervorhebe, die Besuchstage und Wochenenden gut verlau- fen seien und die Beschwerdeführerin ihren Sohn angemessen habe betreuen können. Die KESB hat nicht verkannt, dass seit der Erstellung des ersten Gutachtens eine geraume Zeit verstrichen ist und sich die Verhältnisse verändert haben könnten. Aus diesem Grund hat sie die Gutachterin eingeladen, ihr Gutachten zu aktualisieren. Aus Sicht des Kantonsgerichts wesentlich ist jedoch ein Teil des Berichts der Beiständin, den die Beschwerdeführerin unkommentiert lässt. So berichtet die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin auf wiederholte Unterstützung aus ihrem professionellen Helfer- netzwerk für verschiedene Kindsbelange angewiesen sei. Während die Tendenz der Kindsmutter, sich bei Unsicherheiten bezüglich ihres Umgangs mit dem Kind professio- nelle Hilfe zu holen, positiv zu werten ist, deutet die Situation aber auch auf erhebliche bestehende Unsicherheiten im Umgang mit dem Kind hin. Ein Netz aus privaten Ressourcen (Familie, Paarbeziehung) besteht offenbar nicht. Diese Tatsachen indizie- ren – und insofern erweist sich der Bericht als schlüssig –, dass es bei einer vollständi- gen Aufhebung der Fremdplatzierung im heutigen Zeitpunkt zu einer Überforderung der Beschwerdeführerin kommen könnte, welche weder für sie selbst noch für das Kind zuträglich wäre. Statt einem plötzlichen Wechsel der Betreuungssituation, welche für die Mutter mit einer erheblichen Mehrbelastung verbunden wäre, ist eher eine schrittweise Annäherung durch eine fortgesetzte Ausdehnung des Besuchsrechts angezeigt, damit sich die Beschwerdeführerin an eine zunehmende Verantwortungsübernahme gewöh- nen kann und Sicherheit im Umgang mit ihrem Sohn gewinnt. 2.4 Bezüglich des Gutachtens vom 14. Juni 2021 rügt die Beschwerdeführerin, dass dieses dem Kontinuitätsprinzip ein Gewicht zumesse, welches dieses nicht haben dürfe. Indem die Gutachterin zudem empfehle, den Obhutsentzug bis zum Ende der Schul- pflicht des Kindes aufrechtzuerhalten, überschreite sie ihr Mandat.
- 6 - Es ist in Erinnerung zu rufen, dass im Kindesschutzrecht dem Kindeswohl oberste Priorität zukommt. Auch wenn Kindesschutzmassnahmen im Idealfall darauf gerichtet sein sollen, sich selbst überflüssig zu machen, ist in jedem Einzelfall neu abzuwägen, welche Betreuungslösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei ist auch das Interesse eines Elternteils auf persönliche Betreuung gegen das Interesse des Kindes an einer stabilen Beziehung und geeigneter Förderung abzuwägen (BGE 144 III 442 E. 4.3 m.w.N.). Dabei sind insbesondere das Alter des Kindes, die bisherige Dauer der bestehenden Betreuungssituation und – altersabhängig – auch dessen Wunsch zu be- rücksichtigen. Da das Kind im vorliegenden Fall noch sehr jung ist, kann dessen Wün- schen keine entscheidende Bedeutung zukommen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Junge schon fast seit seiner Geburt bei der Pflegefamilie lebt und zu dieser eine natürliche Bindung aufgebaut hat. Eine Aufhebung des Obhutsentzugs kommt da- mit eigentlich nur dann in Frage, wenn mit einiger Sicherheit zu vermuten ist, dass die Mutter dem Kind eine ähnlich stabile Situation bieten könnte. Es ist zu vermeiden, dass das Kind mehrfach zwischen den Eltern und einer oder mehreren Pflegefamilien hin und her wechseln muss. Dies wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Es ist dieser Aspekt, der im Gutachten und auch bei dessen Würdigung letztlich den Ausschlag gibt. Sowohl die Gutachterin wie auch die KESB und das Kantonsgericht anerkennen, dass die Mutter vieles getan hat, um dem Kind eine möglichst stabile Betreuung anbieten zu können. Dies ist jedoch abzuwägen gegen die Bindung, welche sich aus der quasi seit Geburt bestehenden Betreuung durch die Pflegefamilie ergeben hat. Es verbleiben erhebliche Bedenken, dass die Beschwerdeführerin schwierige Erziehungssituationen, in denen sie nicht kurzfristig auf das professionelle Helfernetzwerk zurückgreifen kann, bewältigen könnte. In Abwägung aller Aspekte ist das Kindeswohl bei einem weiteren Aufenthalt bei der Pflegefamilie besser gewährleistet. Dabei sollen keine Bande zwischen Mutter und Kind zerrissen oder auch nur beeinträchtigt werden. Beide bestehenden Bande sind viel- mehr weiter zu pflegen und nach Möglichkeit zu erweitern. Im vorliegenden Fall präsen- tiert sich die Sachlage so, dass durch eine Aufhebung des Obhutsentzugs das langjäh- rige Band zwischen dem Jungen und der Pflegemutter zerrissen würde. Dies gilt es zu vermeiden, weil dies bei einer Gesamtbetrachtung nicht im Kindeswohl wäre. Dies ergibt sich unmissverständlich aus den schlüssigen Ausführungen der Gutachterin, welche zu Recht auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes hinweist, welche in der Pflegefamilie und deren Umfeld abgedeckt werden können, während die Kindsmutter dafür trotz einer grundsätzlich positiven Entwicklung keine Gewähr bieten könnte.
- 7 - Indem sich die Beschwerdeführerin auf Art. 310 Abs. 3 ZGB beruft, gibt sie dieser Bestimmung einen Gehalt, welcher ihr nicht zukommt. Diese ist auf die Situation zuge- schnitten, in der das Kind in Ausübung des Obhutsrechts der Eltern (also mit deren Willen und Zustimmung) bei einer Pflegefamilie verweilt. Da in diesem Fall Abs. 1 dieses Artikels nicht direkt zur Anwendung gebracht werden kann, wurde Abs. 3 geschaffen (Botschaft BBL 1974 II S. 1 ff., 83 zu Art. 310 ZGB). Vorliegend erfolgte der Obhutsent- zug und die Unterbringung bei einer Pflegefamilie gestützt auf Abs. 1, sodass Abs. 3 hier nicht einschlägig ist. Wurde eine Kindesschutzmassnahme aber einmal angeordnet, kann sie nur dann wieder aufgehoben werden, wenn dies im besten wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. Ein anderes Vorgehen wäre mit dem Sinn und Zweck der Kindesschutzmassnahmen schlechterdings nicht vereinbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. 3.1 In familienrechtlichen Verfahren, wozu auch die Verfahren in Kindes- und Erwach- senenschutzsachen zählen, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und von der Grundregel der Kostenauflage nach Unter- liegen (Art. 106 ZPO) abweichen. Dazu besteht allerdings vorliegend kein Anlass, sodass die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Vorinstanz entfällt damit ebenfalls. Die KESB und die Beiständin handeln in ihrer amtlichen Funktion und haben demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bewegt sie sich in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis Fr. 4’800.-- für das Verfahren vor erster Instanz (Art. 18 Abs. 1 GTar). Für das Rechtsmittelverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht besonders umfangreich. Es rechtfertigt sich da- her, die Gerichtsgebühr auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Be- schwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 600.-- festzusetzen.
- 8 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 600.--, werden X _________ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 24. Mai 2022